Satzung des Vereins GEK e.V.

 

§ 1  Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein hat den Namen „Verein für Gesundheit, Ernährung und Krankenpflege Linsenhofen e.V.“, ehemals „Krankenpflegeverein Linsenhofen e.V.". Er hat seinen Sitz in Linsenhofen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen .

 

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, indem er sich folgendes zur Aufgabe gesetzt hat:

 

2. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in der Ortsgemeinde, insbesondere der Diakoniestation Neuffener Tal, die Kranken- und Altenpflege, Nachbarschaftshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung anbietet. Die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben im weitesten Sinn durch eigene Aktivitäten in der Ortsgemeinde. Die Förderung von und die Beteiligung an Einrichtungen und Aktivitäten Dritter, sofern sie den Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 4 (Gemeinnützigkeit usw.) entsprechen. Planung und Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu den Themen Diakonie, Gesundheit und Ernährung.

 

3. Der Verein ist der kirchenrechtlichen Vereinbarung über die Arbeit der Diakoniestation Neuffener Tal beigetreten, die in der Krankenpflege und Hauswirtschaft ausgebildete Mitarbeiter/innen einsetzt.

 

4. Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde, die zur Ausübung der Nächstenliebe berufen ist. 

 

§ 3  Mitglieder

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich verpflichten, den festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung. Der Austritt ist nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum Jahresende möglich. Verletzt ein Mitglied die Satzung oder kommt es seiner Beitragspflicht trotz erfolgter Mahnung nicht nach, kann es durch den  Ausschuss vom Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einzulegen, die über den  Ausschluss endgültig entscheidet. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 4  Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung (§ 5). 2. Der Ausschuss (§ 8). 3. Der Vorstand (§ 10).

 

§ 5  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie tritt mindestens einmal im Jahr, in der Regel nach  Abschluss der Jahresrechnung, zusammen. Sie ist mindestens 8 Tage vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Frickenhausen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen entweder vom  Ausschuss gestellt oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes  schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der daraufhin innerhalb von vier Wochen die Versammlung einzuberufen hat. Die Mitgliederversammlung - nimmt den Geschäftsbericht über das ver-   gangene Rechnungsjahr entgegen,    - wählt die Ausschuss-Mitglieder (§8 Ziff er 2), - entlastet den Vorstand, - entlastet und bestätigt den Rechner, - genehmigt den vom  Ausschuss aufgestellten   Haushaltsplan und die Jahresrechnung, - beschließt über Anträge auf Änderung der   Satzung und etwaige Ausdehnung der Vereinstätgigkeit. In der Regel wird durch Zuruf oder Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist jedoch geheim abzustimmen.

 

§ 6  Satzungsänderung, Änderung und Liquidation

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für sonstige Beschlüsse sowie bei Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Linsenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Errichtung und Betrieb einer Krankenpflegestation zu verwenden hat.

 

§ 7  Protokollführung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8  Ausschuss - seine Zusammensetzung

Der Ausschuss besteht aus: 1. Dem Vorsitzenden (s. § 10). 2. Sieben gewählten Vereinsmitgliedern. 3. Ein/e Mitarbeiter/in der Krankenpflege als beratendes Mitglied. 4. Ein Arzt vom Ort kann als stimmberechtigtes Mitglied von der     Mitgliederversammlung zugewählt werden.   Die in Absatz 1 Ziffer 2 aufgeführten  Ausschuss-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der  Ausschuss wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Rechner und den Schriftführer. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich der  Ausschuss für den Rest der Amtszeit selbst.

 

§ 9  Ausschuss – seine Aufgaben

Der  Ausschuss wird zu seinen Sitzungen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Er ist  beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bei der  Beschlussfassung anwesend ist. Der  Ausschuss ist neben dem Vorstand für die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben mitverantwortlich. Er stellt den jährlichen Haushaltsplan auf und prüft die Jahresrechnung. Der  Ausschuss beschließt insbesondere über:   a) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, b) Mitwirkung bei der Anstellung von hauptberuflichen Mitarbeiter/innen durch die Diakoniestation Neuffener Tal für den Zuständigkeitsbereich Linsenhofen, c) die Annahme von  Stiftungen, d) die Aufnahme von Darlehen, e) den  Ausschluss von Vereinsmitgliedern.   Der  Ausschuss stellt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die mindestens einmal im Jahr beim Rechner eine unvermutete Kassenprüfung vornehmen.

 

§ 10  Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende ist immer der jeweilige Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Linsenhofen.

 

§ 11  Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins sind:    1.  die Jahresbeiträge der Mitglieder (§12),    2.  weitere Zuwendungen von Einzelpersonen, der öffentlichen Hand, den Kirchengemeinden und anderen.

 

§ 12  Mitgliederbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der kirchenrechtlichen Vereinbarung mit der Diakoniestation Neuffener Tal mit den anderen Krankenpflegevereinen im Neuffener Tal auf gleiche Beitragshöhe abzustimmen. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Eintrittsdatum für das ganze Jahr zu entrichten. Austretende bezahlen den Mitgliedsbeitrag für das ganze Jahr. Die Jahresbeiträge werden in einer Summe im ersten Halbjahr durch Bankeinzug erhoben. Wer im Laufe des Rechnungsjahres eintritt, hat den ganzen Betrag sofort zu entrichten.

 

§ 13  Pflegegebühren und Mietgebühren für Geräte

Die Pflegegebühren und die Miete für Pflegegeräte sind in der Gebührenordnung der Diakoniestation Neuffener Tal entsprechend der kirchenrechtlichen Vereinbarung für alle Krankenpflegevereine im Neuffener Tal in gleicher Höhe festgelegt.

 

§ 14  Kreis der Pflegeberechtigten

Gesuche um Dienstleistungen der Krankenpfleger/innen sind an die Pflegedienstleitung der Diakoniestation Neuffener Tal zu richten. Anrecht auf Pflege haben Mitglieder für ihre Person und für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen im Wirkungsbereich der Diakoniestation Neuffener Tal. Verheiratete Kinder von Mitgliedern gelten als aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Verbandsmaterial, Arzneimittel und dergleichen sind von den Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen.

 

§ 15  Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16  Sonstiges

Etwaige Wünsche und Beschwerden können von den Pflegekräften oder den Pflegebedürftigen beim Vorstand vorgebracht werden. Durch die Inanspruchnahme einer Pflegekraft wird das Einverständnis mit der vorstehenden Satzung zum Ausdruck gebracht, soweit dies nicht schon durch den Beitritt zum Verein geschehen ist.

 

Linsenhofen, den  8. März 2001

Der Vorstand